Der Europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS)
Der Europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS) ist eine Verordnung der EU, genauer gesagt die Verordnung (EU) 2025/327. Veröffentlicht wurde sie am 5. März 2025 im Amtsblatt. Laut EUR-Lex trat sie am 25. März 2025 in Kraft. Die EHDS-Seite der Kommission nennt den 26. März 2025, also einen Tag später; wir richten uns nach EUR-Lex. Die meisten Regelungen greifen erst Jahre später und in mehreren Stufen.
Zeitplan
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 25. März 2025 | Verordnung in Kraft |
| 26. März 2027 | Allgemeiner Geltungsbeginn; erste Regeln zur Sekundärnutzung |
| 26. März 2029 | Zugriffsrechte für Patientenkurzakte, E-Rezept und E-Abgabe; die meisten Regeln zur Sekundärnutzung |
| 26. März 2031 | Zugriffsrechte für Bilder und Befunde der Bildgebung, Laborergebnisse und Entlassberichte; Regeln für neu eingeführte Software |
| 26. März 2035 | Drittstaaten und internationale Organisationen können HealthData@EU beitreten |
Entlassbriefe und Laborbefunde gehören zur zweiten Gruppe. Das sind genau die Unterlagen, mit denen Patientinnen und Patienten am häufigsten zu kämpfen haben. Das Zugriffsrecht des EHDS dafür beginnt erst 2031.
Ihre Rechte, sobald sie gelten
- Sofortiger, kostenloser Zugriff auf mindestens die vorrangigen Datenkategorien über einen elektronischen Zugangsdienst, sobald die Daten erfasst sind (Art. 3 Abs. 1). Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugriff kurz verzögern, damit Ergebnisse mit erheblicher Bedeutung zuerst ärztlich erklärt werden können (Art. 3 Abs. 3).
- Eine kostenlose elektronische Kopie im europäischen Austauschformat (Art. 3 Abs. 2).
- Eigene Angaben ergänzen, deutlich als von Ihnen eingetragen gekennzeichnet. Einträge von Fachleuten können Sie nicht ändern (Art. 5).
- Berichtigung beantragen, auch online (Art. 6).
- Daten weitergeben an andere Behandelnde, auch in einem anderen EU-Land (Art. 7).
- Zugriff beschränken für alle oder einen Teil Ihrer Daten. Sie müssen darauf hingewiesen werden, dass das Ihre Behandlung beeinflussen kann (Art. 8).
- Sehen, wer zugegriffen hat, wann und auf welche Daten; die Protokolle werden mindestens drei Jahre aufbewahrt (Art. 9).
- Der Sekundärnutzung widersprechen, also der Weiterverwendung für Forschung, Politik oder Innovation, jederzeit und ohne Begründung (Art. 71).
Die Zugangsdienste müssen auch für Bevollmächtigte, gesetzliche Vertreter und Menschen mit Behinderungen oder geringen digitalen Kenntnissen funktionieren (Art. 4).
Was das heute bedeutet
Bis 2029 hängen Ihre Rechte vom nationalen Recht und von der DSGVO ab. Wer seine Unterlagen jetzt möchte, nutzt den Antrag nach Art. 15 DSGVO. In Deutschland ist die elektronische Patientenakte schon heute der wichtigste digitale Zugang.
Häufige Fragen
Kann ich die EHDS-Rechte schon nutzen?
Noch nicht. Die Zugriffsrechte gelten ab 26. März 2029 für die ersten Datenkategorien und ab 26. März 2031 für die übrigen. Bis dahin ist das Auskunftsrecht nach DSGVO der Weg, der heute funktioniert.
Muss ich meine Daten für die Forschung freigeben?
Nein. Die Verordnung gibt jeder Person das Recht, der Sekundärnutzung jederzeit und ohne Begründung zu widersprechen (Art. 71). Die Mitgliedstaaten dürfen enge Ausnahmen für bestimmte Zwecke im öffentlichen Interesse vorsehen.
Was hat der EHDS mit der ePA zu tun?
Die Verordnung legt Rechte und technische Anforderungen fest, die nationalen Systeme wie die deutsche ePA erfüllen müssen. Der grenzüberschreitende Austausch läuft über nationale Kontaktstellen, die an die Plattform MyHealth@EU der Kommission angeschlossen sind (Art. 23).
Quellen
- Verordnung (EU) 2025/327 über den europäischen Gesundheitsdatenraum. EUR-Lex (abgerufen15. Oktober 2026)
- Verordnung (EU) 2025/327, Dokumentinformationen und Daten. EUR-Lex (abgerufen15. Oktober 2026)
- European Health Data Space Regulation (EHDS). Europäische Kommission, GD SANTE (abgerufen15. Oktober 2026)