Patientenakte anfordern

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z. B. "März 2024 bis heute" oder "stationär 2.-9. Mai 2025"

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Keine Rechtsberatung. Die Vorlage nennt die einschlägigen Vorschriften, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall. Die deutsche und englische Fassung muss vor Veröffentlichung noch von Muttersprachlern geprüft werden.

Vor dem Absenden des Briefes

  1. Die passende Stelle auswählen. Richten Sie Ihren Antrag an die Einrichtung, die Ihre Unterlagen verwaltet: das kann die Hausarztpraxis, eine Facharztpraxis oder ein Krankenhaus sein. Auf den Internetseiten von Kliniken finden Sie in der Regel den Namen der Datenschutzbeauftragten.
  2. Genau benennen, was Sie möchten. Standardmäßig wird die vollständige Akte angefordert. Wenn Sie nur einzelne Dokumente benötigen, zum Beispiel den Entlassbrief oder Röntgenbefunde, markieren Sie diese entsprechend. So geht es schneller.
  3. Das Format festlegen. Stellen Sie den Antrag elektronisch, ist die Kopie in der Regel in einem gängigen elektronischen Format bereitzustellen, sofern Sie nichts anderes wünschen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  4. Den Eingang dokumentieren. Halten Sie fest, wann Sie den Antrag abgeschickt haben. Die Frist von einem Monat beginnt mit dem Eingang.

Einsicht oder Kopie?

Das BGB sieht zwei Möglichkeiten vor. Bei der Einsichtnahme schauen Sie sich die Akte direkt in der Praxis an. Die Abschrift ist eine Kopie, die Sie entweder mitnehmen oder zugesandt bekommen. Durch die Änderung von § 630g BGB im Februar 2026 ist nun auch die erste Abschrift kostenfrei. Der Musterbrief beruft sich auf beide Rechtsgrundlagen: Art. 15 DSGVO und § 630g BGB.

Wenn Sie keine Antwort erhalten

Die Praxis muss innerhalb eines Monats reagieren oder Ihnen in dieser Zeit mitteilen, warum sie länger braucht (höchstens zwei weitere Monate) oder warum sie den Antrag nicht erfüllt. Geschieht nichts davon, können Sie Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO).

Die ePA als zusätzliche Option

Seit 2025 richten die Krankenkassen für gesetzlich Versicherte automatisch eine elektronische Patientenakte ein, sofern Sie nicht widersprochen haben. Darin werden unter anderem Arztbriefe, Befundberichte und Entlassbriefe gespeichert. Allerdings enthält die ePA nicht automatisch die gesamte Behandlungsakte einer Praxis. Informationen zum Zugriff finden Sie unter ePA einsehen.

Häufige Fragen

Muss ich begründen, warum ich die Akte möchte?

Nein. Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache C-307/22 entschieden, dass die erste Kopie auch dann kostenlos ist, wenn Sie sie etwa für eine Beschwerde oder einen Haftungsanspruch nutzen wollen.

Darf die Praxis einen Ausweis verlangen?

Ja, wenn sie begründete Zweifel an Ihrer Identität hat. Sie darf aber nur die Angaben verlangen, die zur Bestätigung nötig sind (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).

Darf die Praxis die Einsicht verweigern?

Nur in engen Grenzen. Nach § 630g Abs. 2 BGB muss die Einsicht nur dann nicht gewährt werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Eine Ablehnung muss begründet werden.

Wie lange muss die Praxis meine Akte aufbewahren?

Grundsätzlich 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung, wenn andere Vorschriften keine andere Frist vorsehen (§ 630f Abs. 3 BGB).

Ist der Brief eine Rechtsberatung?

Nein. Er nennt die einschlägigen Vorschriften und verlangt, was sie vorsehen. Bei einem Streit oder einem Haftungsfall sollten Sie sich anwaltlich oder bei einer unabhängigen Patientenberatung beraten lassen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 12 und 15. EUR-Lex (abgerufen15. Oktober 2026)
  2. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023, C-307/22. EUR-Lex (abgerufen15. Oktober 2026)
  3. § 630g BGB - Einsichtnahme in die Behandlungsakte. gesetze-im-internet.de (abgerufen15. Oktober 2026)
  4. § 630f BGB - Dokumentation der Behandlung. gesetze-im-internet.de (abgerufen15. Oktober 2026)