Ihre Rechte an Ihren Gesundheitsdaten

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Ein Stethoskop auf grauem Untergrund
Foto: Jacek Halicki, CC BY-SA 4.0, Wikimedia Commons

Gesundheitsdaten zählen zu den personenbezogenen Daten. Die DSGVO versteht darunter Angaben zur körperlichen oder geistigen Gesundheit einer Person, einschließlich der Daten über erbrachte Gesundheitsleistungen (Art. 4 Nr. 15). Deshalb gilt das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO auch für Ihre Patientenakte, in allen EU-Ländern und sowohl in Kassen- als auch in Privatpraxen.

Was Sie nach Art. 15 DSGVO verlangen können

  • Sie können verlangen, dass eine Praxis oder Klinik bestätigt, ob sie Daten über Sie verarbeitet.
  • Sie können eine Kopie dieser Daten verlangen.
  • Sie können erfahren, zu welchen Zwecken und in welchen Kategorien die Daten verarbeitet werden.
  • Sie können erfahren, an wen Ihre Daten weitergegeben wurden, besonders an Empfänger außerhalb der EU.
  • Sie können erfahren, wie lange die Daten gespeichert werden oder nach welchen Kriterien das festgelegt wird.
  • Sie können erfahren, woher die Daten stammen, wenn sie nicht von Ihnen selbst kommen.
  • Sie erhalten Hinweise auf Ihre Rechte auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung und Widerspruch sowie auf Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht.

Fristen und Kosten

  • Ein Monat. Die Antwort muss unverzüglich erfolgen, spätestens einen Monat nach Eingang Ihres Antrags. In komplizierten Fällen ist eine Verlängerung um zwei Monate möglich. Diese Verlängerung muss innerhalb des ersten Monats begründet werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Die erste Kopie ist kostenlos. Nur für weitere Kopien darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Der Europäische Gerichtshof hat am 26. Oktober 2023 (C-307/22) entschieden, dass dies auch für Patientenakten gilt, unabhängig davon, warum Sie die Kopie möchten. Eine “Kopie” kann dabei auch vollständige Kopien von Dokumenten aus der Akte umfassen, wenn sie nötig sind, um die Daten zu verstehen.
  • Identitätsprüfung ist erlaubt, wenn begründete Zweifel bestehen, wer die Anfrage stellt (Art. 12 Abs. 6 DSGVO).

Was in Deutschland zusätzlich gilt

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Einsicht in die Behandlungsakte in § 630g geregelt. Diese Vorschrift wurde Anfang 2026 neu gefasst (BGBl. 2026 I Nr. 28, verkündet am 5. Februar 2026):

  • Sie haben das Recht, die vollständige Behandlungsakte unverzüglich einzusehen.
  • Sie können Abschriften verlangen, auch in elektronischer Form. Die erste Abschrift ist kostenlos (Abs. 1 Satz 4). Früher mussten Patientinnen und Patienten diese Kosten erstatten. Genau diese alte Regelung war der Anlass für das EuGH-Verfahren C-307/22.
  • Die Einsicht darf nur verweigert werden, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter vorliegen, und auch dann nur mit einer Begründung (Abs. 2).
  • Praxen müssen die Akte nach Abschluss der Behandlung 10 Jahre aufbewahren, soweit andere Vorschriften nichts anderes bestimmen (§ 630f Abs. 3 BGB).

Wenn Sie online lesen, dass Kopien der Patientenakte in Deutschland grundsätzlich bezahlt werden müssen, ist diese Information veraltet.

Mehr zum Thema

Die folgenden Seiten enthalten einen Musterbrief zum Ausfüllen, eine Anleitung zur elektronischen Patientenakte (ePA), den Europäischen Gesundheitsdatenraum mit neuen Rechten ab 2029 und einen Vergleich der Patientenportale in Europa.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4, 12 und 15. EUR-Lex (abgerufen15. Oktober 2026)
  2. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023, FT gegen DW, C-307/22. EUR-Lex (abgerufen15. Oktober 2026)
  3. § 630g BGB - Einsichtnahme in die Behandlungsakte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen15. Oktober 2026)
  4. § 630f BGB - Dokumentation der Behandlung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de (abgerufen15. Oktober 2026)
  5. BGBl. 2026 I Nr. 28 (Änderung des Behandlungsvertragsrechts). Bundesgesetzblatt, recht.bund.de (abgerufen15. Oktober 2026)